Warum erhebt der SAL eine Gewässer­unterhaltungs­gebühr?

Gemeinsam für die Funktionsfähigkeit unserer Gewässer

Seit dem 1. Januar 2024 erhebt der SAL die gesetzlich vorgeschriebene Gewässerunterhaltungsgebühr auf Grundlage des § 64 im Landeswassergesetz NRW. Mit der Gebühr werden die Pflege und die Unterhaltung der städtischen Gewässer (ohne Lippe) gewährleistet. So stellen wir den schadlosen Wasserabfluss sicher.

Nach dem Landeswassergesetz NRW ist grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, die Gewässer auf ihrem Gebiet zu pflegen und zu unterhalten. Die Stadt Lünen hat diese gesetzliche Gewässerunterhaltungspflicht zum 01.01.2023 auf den SAL übertragen. Zum jetzigen Zeitpunkt unterhält der SAL 54 Gewässer mit einer Gesamtlänge von ca. 34 km und 152 Durchlässen und Verrohrungen.

Des Weiteren hat die Gemeinde bereits vor Jahrzehnten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht für Teilbereiche auf sondergesetzliche Wasserverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände zu übertragen. Die anfallenden Unterhaltungskosten werden ebenfalls in der Gebühr umgelegt. Im Stadtgebiet Lünen wurde die Unterhaltung bestimmter Gewässer an folgende Verbände übertragen:

  • Lippeverband
  • Wasser- und Bodenverband Altlünen
  • Wasser- und Bodenverband Schwarzbach 

Was ist die Gewässerunterhaltungsgebühr?

Die Gewässerunterhaltungsgebühr ist keine Benutzungsgebühr. Sie ist eine Gebühr zur Verteilung des Aufwandes, der dadurch entsteht, dass eine Stadt die ihr obliegende Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer (wie Flüsse oder Bäche) erfüllen muss (§ 62 Abs. 1 LWG NRW). Sie unterscheidet sich also z. B. von der Niederschlagswassergebühr, die eine Benutzungsgebühr darstellt (für die Abführung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserkanalisation).

Gebührensätze

Jahr
Gewässerunterhaltungsgebühr
2024
Befestigte Flächen:
Übrige Flächen:
0,01574 €/m²
0,00046 €/m²
2025
Befestigte Flächen:
Übrige Flächen:
0,01642 €/m²
0,00047 €/m²
2026
Befestigte Flächen:
Übrige Flächen:
0,01741 €/m²
0,00066 €/m²

Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung von Gewässern, mit dem Ziel, deren ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern und einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Eine wichtige Aufgabe zum Schutz unseres Naturhaushaltes und für den Hochwasserschutz für diese und die folgenden Generationen – eine Aufgabe, die wir vom SAL sehr gerne übernehmen.

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Gewässer­begehungen zur wirtschaftlichen Maßnahmen­festlegung

In regelmäßigen Abständen begehen unsere Mitarbeitenden die Gewässer in Lünen und halten die aufgefundenen Missstände digital fest. Die daraus resultierenden Maßnahmen werden in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen und kommen in den folgenden Jahren zur Umsetzung. Mehr Infos zur Gewässerunterhaltung finden Sie hier.

Dieses Foto zeigt den Krempelbach in Lünen.

Häufig gestellte Fragen und unsere Antworten!

Was versteht man unter Gewässerunterhaltung?
Gewässer müssen in einem regelmäßigen Abstand gepflegt bzw. unterhalten werden. Dabei geht es vor allem darum, das Gewässerbett und das Ufer sowie die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und den schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. Dafür werden zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Uferböschungen gemäht, Gehölze, Büsche und Bäume geschnitten und Abflusshindernisse beseitigt.

Im Landeswassergesetz werden die Ziele der Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung definiert. Die Ziele zur Gewässerunterhaltung sehen insbesondere vor:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
  • die Erhaltung der Ufer in Form von Erhaltung oder Neuanpflanzung von standortgerechten Pflanzen sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht

Die Stadt Lünen kann den ihr aus der Pflege und Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwand sowie die Kosten von Unterhaltungsverbänden in Form einer sogenannten Gewässerunterhaltungsgebühr umlegen. Diese Regelung ist im Landeswassergesetz § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW festgeschrieben. Hier ist definiert, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 Prozent auf die befestigten Flächen (z. B. Dachflächen, Pflaster, Schotter oder Asphalt) und zu 10 Prozent auf die übrigen (unversiegelten) Flächen (z. B. Grün-, Wald- und Ackerflächen) zu verteilen sind. Dieser Maßstab hat mit den unterschiedlichen Versickerungseigenschaften zu tun. Als Gebührenmaßstab ist gem. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW in der Satzung jeweils der Quadratmeter befestigte und übrige (unversiegelte) Grundstücksfläche zugrunde zu legen.

Um eine gerechte Verteilung zu erreichen, wird die Gebühr auf alle Personen mit Grundstückseigentum verteilt.

Insbesondere im Zuge des Klimawandels und der damit verbundenen Extremwetterlagen kommt dem schadlosen Wasserabfluss eine immer größere Bedeutung zu. Um diese wichtige Aufgabe unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage der Stadt dauerhaft im benötigten Umfang gewährleisten zu können, soll die Finanzierung künftig zweckgebunden über die Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgen.

Damit Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließen kann, müssen diese gepflegt und unterhalten werden.

Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet die Umlage aller Kosten, die zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer anfallen.

Im Einzelnen sind das zum Beispiel folgende Maßnahmen:

  • im Wasserbereich: Freihalten und Räumen des Gewässerbettes (z. B. das Entfernen von Krautbewuchs und Anlandungen, Entschlammungen und Müllentfernung)
  • im Uferbereich: Sicherungsarbeiten (z. B. die Sicherung der Ufer durch naturschonende Baustoffe, Mähen von Gras und Uferstauden)
  • im Landbereich: die Pflanzen- und Gehölzpflege sowie die Ufersicherung (z. B. das Pflanzen und Pflegen von Gehölzen, Böschungsmahd zur Sicherung oder Herstellung einer geschlossenen Grasnarbe, Verfüllen von Uferabbrüchen, Sicherung der Ufer)

Jedes Grundstück trägt mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Dabei haben befestigte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als die übrigen Flächen, weshalb befestigte Flächen höher belastet werden. Zu den befestigten Flächen gehören alle Flächen, die keine natürliche Boden­beschaffenheit aufweisen. Zu den übrigen (unversiegelten) Flächen gehören z. B. Acker, Wiese, Wald, Rasenflächen und Blumenbeete. Der Kosten­verteilungs­schlüssel von 90:10 wurde vom Landesgesetzgeber auch deshalb gewählt, weil im Zeitalter zunehmender Stark- und Katastrophen­regen lediglich die übrigen Flächen dazu beitragen, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise versickern kann, während es von befestigten Flächen abgeleitet werden muss.

Für die Veranlagung zur Gewässerunterhaltungsgebühr müssen die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen der Grundstücke ermittelt werden. Dieses wird anhand von Luftbildern der Stadt Lünen (Stand: März 2021) gemacht. Die Luftbilder werden mit einer Detailgenauigkeit von 7,5 cm ausgewertet, um dann die befestigten und unbefestigten Flächen den einzelnen Grundstücken zuordnen zu können. Darüber hinaus sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer bei Veränderungen bzw. bei notwendigen Korrekturen zur Selbstauskunft verpflichtet.

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke im sogenannten seitlichen Einzugsgebiet, d. h. dem Bereich, von dem aufgrund der geografischen Lage, Wasser den Gewässern zufließen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Oberflächenwasser direkt einem Gewässer zugeführt wird oder nicht. Letztendlich wird auch das zunächst abgeleitete Oberflächenwasser einem Gewässer (möglicherweise an einer ganz anderen Stelle auf dem Lüner Stadtgebiet) zugeführt, sodass dies grundsätzlich allen zugutekommt, wenn die Gewässer ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden.

Da die Gebührensätze für Lünen noch nicht feststehen, können wir Ihnen nur Beispielberechnungen mit Gebührensätzen von mit Lünen vergleichbaren Nachbarkommunen aufzeigen. Wir gehen davon aus, dass sich die Gebührensätze in Lünen ähnlich darstellen werden.

Es handelt sich um eine Jahresgebühr, welche mit dem Abwassergebührenbescheid festgesetzt und erhoben wird – erstmalig ab dem 01.01.2024.

Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 500 m² (mit 130 m² versiegelter und 370 m² sonstiger Fläche) ergibt sich in der Beispielrechnung eine jährliche Gebühr von ca. 2,30 Euro. Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 10.000 m² (mit 500 m² versiegelter und 9.500 m² sonstiger Flächen) ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 12,70 Euro. Für ein Flurstück im überwiegenden Waldgebiet mit einer Gesamtgröße von 20.000 m² (mit 500 m² versiegelter und sonstiger 19.500 m² Waldflächen) ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 17,40 Euro.

Für die auf Ihrem Grundstück vorhandenen bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, zahlen Sie über den jährlichen Abgabenbescheid die Niederschlagswassergebühr. Diese Gebühr wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhoben und dient der Wartung und Unterhaltung des öffentlichen Kanalnetzes (Benutzungsgebühr).

Die Gewässerunterhaltungsgebühr dagegen deckt den Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer ab, in welche das Wasser entweder direkt, über die Bodenversickerung oder über den Umweg des Kanals gelangt. Die gesamten Unterhaltungskosten werden über diese Gewässerunterhaltungsgebühr auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke umgelegt. Dass für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer und der Kanäle zwei verschiedene Gebühren mit verschiedenen Anknüpfungspunkten erhoben werden, wird vom Landeswassergesetz vorgegeben.

Für die Niederschlagswassergebühr werden die Flächen herangezogen, über die das Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr sind dagegen alle versiegelten und unversiegelten Flächen maßgeblich und nicht nur die Flächen, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die örtliche Kanalisation gelangen kann.

Bei der Niederschlagswassergebühr sind z. B. die versiegelten Flächen von Terrassen sowie Kiesflächen nicht erfasst. Diese Flächen sind zwar befestigt, von ihnen fließt jedoch kein Wasser in die Kanalisation. Bei der Niederschlagswassergebühr sind sie daher nicht zu berücksichtigen, wohl aber bei der Gewässerunterhaltungsgebühr.

Häufig gestellte Fragen und unsere Antworten!

Was versteht man unter Gewässerunterhaltung?
Gewässer müssen in einem regelmäßigen Abstand gepflegt bzw. unterhalten werden. Dabei geht es vor allem darum, das Gewässerbett und das Ufer sowie die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und den schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. Dafür werden zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Uferböschungen gemäht, Gehölze, Büsche und Bäume geschnitten und Abflusshindernisse beseitigt.

Im Landeswassergesetz werden die Ziele der Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung definiert. Die Ziele zur Gewässerunterhaltung sehen insbesondere vor:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer in Form von Erhaltung oder Neuanpflanzung von standortgerechten Pflanzen sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Die Stadt Lünen kann den ihr aus der Pflege und Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwand sowie die Kosten von Unterhaltungsverbänden in Form einer sogenannten Gewässerunterhaltungsgebühr umlegen. Diese Regelung ist im Landeswassergesetzes § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW festgeschrieben. Hier ist definiert, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 Prozent auf die befestigten Flächen (z.B. Dachflächen, Pflaster, Schotter oder Asphalt) und zu 10 Prozent auf die übrigen (unversiegelten) Flächen (z.B. Grün-, Wald- und Ackerflächen) zu verteilen sind. Dieser Maßstab hat mit den unterschiedlichen Versickerungseigenschaften zu tun. Als Gebührenmaßstab ist gem. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW in der Satzung jeweils der Quadratmeter befestigte und übrige (unversiegelte) Grundstücksfläche zugrunde zu legen.

Um eine gerechte Verteilung zu erreichen, wird die Gebühr auf alle Grundstückseigentümer:innen verteilt.

Insbesondere im Zuge des Klimawandels und den damit verbundenen Extremwetterlagen kommt dem schadlosen Wasserabfluss eine immer größere Bedeutung zu. Um diese wichtige Aufgabe unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage der Stadt dauerhaft im benötigten Umfang gewährleisten zu können, soll die Finanzierung künftig zweckgebunden über die Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgen.

Damit Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließen kann, müssen diese gepflegt und unterhalten werden.

Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet die Umlage aller Kosten, die zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer anfallen.

Im Einzelnen sind das zum Beispiel folgende Maßnahmen:

  • im Wasserbereich: Freihalten und Räumen des Gewässerbettes (z.B. das Entfernen von Krautbewuchs und Anlandungen, Entschlammungen und Müllentfernung)
  • im Uferbereich: Sicherungsarbeiten (z. B. die Sicherung der Ufer durch naturschonende Baustoffe, Mähen von Gras und Uferstauden)
  • im Landbereich: die Pflanzen- und Gehölzpflege sowie die Ufersicherung (z.B. das Pflanzen und Pflegen von Gehölzen, Böschungsmahd zur Sicherung oder Herstellung einer geschlossenen Grasnarbe, Verfüllen von Uferabbrüchen, Sicherung der Ufer)

Jedes Grundstück trägt mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Dabei haben befestigte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als die übrigen Flächen, weshalb befestigte Flächen höher belastet werden. Zu den befestigten Flächen gehören alle Flächen, die keine natürliche Boden­beschaffenheit aufweisen. Zu den übrigen (unversiegelten) Flächen gehören z.B. Acker, Wiese, Wald, Rasenflächen und Blumenbeete. Der Kosten­verteilungs­schlüssel von 90:10 wurde vom Landesgesetzgeber auch deshalb gewählt, weil im Zeitalter zunehmender Stark- und Katastrophen­regen lediglich die übrigen Flächen dazu beitragen, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise versickern kann, während es von befestigten Flächen abgeleitet werden muss.

Für die Veranlagung zur Gewässerunterhaltungsgebühr müssen die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen der Grundstücke ermittelt werden. Dieses wird anhand von Luftbildern der Stadt Lünen (Stand: März 2021) gemacht. Die Luftbilder werden mit einer Detailgenauigkeit von 7,5 cm ausgewertet, um dann die befestigten und unbefestigten Flächen den einzelnen Grundstücken zuordnen zu können. Darüber hinaus ist jeder Eigentümer bei Veränderungen bzw. bei notwendigen Korrekturen zur Selbstauskunft verpflichtet.

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke im sogenannten seitlichen Einzugsgebiet, d.h. dem Bereich, von dem aufgrund der geographischen Lage, Wasser den Gewässern zufließen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Oberflächenwasser direkt einem Gewässer zugeführt wird oder nicht. Letztendlich wird auch das zunächst abgeleitete Oberflächenwasser einem Gewässer (möglicherweise an einer ganz anderen Stelle auf dem Lüner Stadtgebiet) zugeführt, sodass grundsätzlich alle Bürger:innen davon profitieren, wenn die Gewässer ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden.

Da die Gebührensätze für Lünen noch nicht feststehen, können wir Ihnen nur Beispielberechnungen mit Gebührensätzen von mit Lünen vergleichbaren Nachbarkommunen aufzeigen. Wir gehen davon aus, dass sich die Gebührensätze in Lünen ähnlich darstellen werden.

Es handelt sich um eine Jahresgebühr, welche mit dem Abwassergebührenbescheid festgesetzt und erhoben wird – erstmalig ab dem 01.01.2024.

Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 500 m²
(mit 130 m² versiegelter und 370 m² sonstiger Fläche)
ergibt sich in der Beispielrechnung eine jährliche Gebühr von ca. 2,30 Euro.

Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 10.000 m²
(mit 500 m² versiegelter und 9.500 m² sonstiger Flächen)
ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 12,70 Euro.

Für ein Flurstück im überwiegenden Waldgebiet
mit einer Gesamtgröße von 20.000 m²
(mit 500 m² versiegelter und sonstiger 19.500 m² Waldflächen)
ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 17,40 Euro.

Für die auf Ihrem Grundstück vorhandenen bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, zahlen Sie über den jährlichen Abgabenbescheid die Niederschlagswassergebühr. Diese Gebühr wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhoben und dient der Wartung und Unterhaltung des öffentlichen Kanalnetzes (Benutzungsgebühr).

Die Gewässerunterhaltungsgebühr dagegen deckt den Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer ab, in welchen das Wasser entweder direkt, über die Bodenversickerung, oder über den Umweg des Kanals gelangt. Die gesamten Unterhaltungskosten werden über diese Gewässerunterhaltungsgebühr auf die Grundstückseigentümer:innen umgelegt. Dass für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer und der Kanäle zwei verschiedene Gebühren mit verschiedenen Anknüpfungspunkten erhoben werden, wird vom Landeswassergesetz vorgegeben.

Für die Niederschlagswassergebühr werden die Flächen herangezogen, über die das Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr sind dagegen alle versiegelten und unversiegelten Flächen maßgeblich und nicht nur die Flächen, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die örtliche Kanalisation gelangen kann.

Bei der Niederschlagswassergebühr sind z. B. die versiegelten Flächen von Terrassen sowie Kiesflächen nicht erfasst. Diese Flächen sind zwar befestigt, von ihnen fließt jedoch kein Wasser in die Kanalisation. Bei der Niederschlagswassergebühr sind sie daher nicht zu berücksichtigen, wohl aber bei der Gewässerunterhaltungsgebühr.

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