SAL – Die Abwasserberater

Flächen­überprüfung zur Aktualisierung Nieder­schlags­wasser­gebühr

Der SAL überprüft im Jahr 2023 im gesamten Stadtgebiet die vorhandenen gebührenrelevanten Flächen in Bezug auf die Aktualisierung der Niederschlagswassergebühr und zum Zwecke der Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr.

Anlass

In den 1990er-Jahren wurde in der Stadt Lünen die getrennte Abwassergebühr (getrennte Veranlagung von Schmutz- und Regenwasser) eingeführt. Für die Fortschreibung der Niederschlagswassergebühr wurden seinerzeit die gebührenrelevanten Flächen über eine Selbstauskunft der Eigentümer:innen erfasst.

Die baulichen Entwicklungen der letzten 30 Jahre haben zu Veränderungen der Oberflächenbefestigungen und/oder zu Änderungen der Anschlussverhältnisse an das öffentliche Abwassersystem geführt. Aus diesem Grund halten wir eine aktuelle Überprüfung der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, auch aus Gründen der Gebührengerechtigkeit, für notwendig.

Es sollen die tatsächlich bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen mit der Überprüfung im Jahr 2023 ermittelt werden. Dazu werden Sie im 2. Quartal neben einem Anschreiben, einen Erhebungsbogen mit Lageplan, Erläuterungen und Ausfüllhinweise von uns erhalten.

Es wird darum gebeten, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben, uns die ermittelten Gebührenflächen mittels unterschriebenem Erhebungsbogen zu bestätigen.

Die neuen erhobenen Daten, werden ab dem 01.01.2024 in die Gebührenabrechnung mit einfließen.

Für die Auswertung der Flächendaten wurde die Dornier Power and Heat GmbH beauftragt.

Die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie nachfolgend in unseren FAQs.

FAQ

Was sind bebaute, überbaute und/oder befestigte Grundstücksflächen?
Als bebaute, überbaute und/oder befestigte Grundstücksflächen sind Flächen definiert, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Gründachflächen (Reduzierung der Gebühr um 80%), Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt.

Gemäß der Satzung als unversiegelt gelten Grundstücksflächen mit einer hohen Wasserdurchlässigkeit. Dazu gehören z.B.: Rasen, Kies, Sand, oder Schotterrasen.

Achtung!
Ökopflaster und Rasengittersteine zählt nicht zur Kategorie der unversiegelten Grundstücksflächen und wird als befestigte Grundstücksfläche angesehen. Solche Flächen werden in der Niederschlagswassergebühr um 80% reduziert.
Wie wurden meine bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen ermittelt?
Die bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen Ihres Grundstücks werden anhand von Luftbildern der Stadt Lünen (Stand: März 2021) ermittelt. Die Luftbilder wurden mit einer Detailgenauigkeit von 7,5 cm ausgewertet und die Auswertung in einer Lageskizze abgebildet. Bei der Auswertung der Luftbilder wurde zwischen bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen unterschieden und diese in der Grafik auf Ihrem Erhebungsbogen in unterschiedlichen Farben (rot und blau) dargestellt. Die ermittelte Größe der jeweiligen Grundstücksflächen wurde auf dem Erhebungsbogen aufgelistet. Dargestellt wurde nur Ihr Grundstück – Grundstücke angrenzender Nachbarn wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Grafik ausgeblendet.
Ermittlung Grundstücksflächen
© DPH GmbH
Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist gewährleistet. Die Vorgehensweise erfolgt in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten des SAL.

Aus den Luftbildern (Stand: März 2021) wurden lediglich Flächendaten verarbeitet. Diese Daten wurden ausschließlich für die Aktualisierung der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen zur Berechnung der Niederschlagswasser- und Gewässerunterhaltungsgebühr verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger:innen ist hierfür nicht erforderlich.
Werden fehlerhafte Angaben der Bürger festgestellt?
Der SAL ermittelt die bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen grundstücksbezogen und auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümer:innen im Rahmen des Erhebungsverfahrens, mit der Bitte um Prüfung und Angabe der Entwässerungsart, mitgeteilt. Die Befragung erfolgt für alle ermittelten, gebührenpflichtigen Grundstücksflächen. Wurden Änderungen von den Grundstückseigentümer:innen vorgenommen, die von den vorermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.
Was muss ich unternehmen, wenn die Flächenangaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?
Sollten die aus dem Luftbild (Stand: März 2021) ermittelten Flächenangaben von den vom Eigentümer:in ermittelten Angaben abweichen, korrigieren Sie die Angaben bitte direkt auf dem Erhebungsbogen. Bitte achten Sie auf leserliche Schrift und verwenden Sie am besten Druckbuchstaben.
Hat die Dachform einen Einfluss auf die Gebührenrechnung?
Nein! Maßgebend ist die Schattenfläche des Daches auf den Grund bei senkrechter Betrachtung (Grundriss des Hauses plus Dachüberstand). Ein Haus mit Satteldach oder Spitzdach beschattet den Grund genauso wie ein Flachdach. Die Form der Dachfläche ist demnach nicht maßgebend.

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand).
Veranschaulichung Dachform
© DPH GmbH
Was kann ich tun, um Geld zu sparen?
Grundsätzlich besteht eine Anschluss- und Benutzungspflicht für die öffentliche Abwasseranlage. Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Grundstücksflächen zu entrichten, die in die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt einleiten.

Bei der Gebühr zu 80% reduziert werden dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Gründächer) mit einer Überlaufmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage. Ebenso 80% reduziert berücksichtigt werden Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser dauerhaft in eine Zisterne gelangt, welche einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Rückhaltevolumen von mindestens 30 Liter je angeschlossenem Quadratmeter (m²) angeschlossener Grundstücksfläche haben.

Teildurchlässige Flächen wie z.B. Ökopflaster oder Fugenpflaster zählen nicht zur Kategorie der unversiegelten Grundstücksflächen und werden als befestigte Grundstücksfläche angesehen. Solche Flächen werden in der Niederschlagswassergebühr ebenfalls um 80% reduziert.

Versickerungsanlagen mit einem Notüberlauf an den öffentlichen Abwasserkanal werden zu 80% reduziert berücksichtigt.

Grundstücksflächen, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sind lediglich hinsichtlich der Gewässerunterhaltungsgebühr relevant, werden jedoch nicht bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

Achtung!
Eine Abtrennung angeschlossener Grundstücksflächen, von der öffentlichen Abwasseranlage, ist nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den SAL gestattet.
Was bedeutet direkte/indirekte Einleitung in die öffentliche Kanalisation?
  • Direkte Einleitung: Die entsprechende Fläche ist direkt über ein Rohr/Rinne mit einem Mischwasser- oder Regenwasserkanal, welcher in der Unterhaltung des SAL liegt, verbunden.
  • Indirekte Einleitung: Das Niederschlagswasser fließt aufgrund des Gefälles auf eine andere Fläche mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Fließt das Niederschlagswasser z.B. im Bereich einer Einfahrt auf eine öffentliche Straße mit Straßeneinlauf, erfolgt die Ableitung des Niederschlagswasser indirekt.
Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage entwässere?
Nein! Auch ein indirekter Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen bei Starkregenereignissen über das Oberflächengefälle in die Kanalisation gelangen kann.indirekte oder öffentliche Abwasseranlage
© Ingenieurbüros Weidling, Bad Nauheim
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind?
Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Abwasseranlage gelangen kann. Am besten lässt sich das bei Regen beobachten. Informationen zur Grundstücksentwässerung können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. Sollten Sie keinen Abfluss finden, ist das Gefälle zur Straße in der Regel ein guter Hinweis, ob eine Grundstücksfläche möglicherweise indirekt über eine Straße in die öffentliche Abwasseranlage einleiten kann.
Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?
Nein! Bei der Berechnung der Gebühren gibt es diesbezüglich keinen Unterschied. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasseranlage das Grundstück angeschlossen ist. Auch der Anschluss an eine öffentliche Versickerungsanlage oder einem Entwässerungsgraben des SAL bewirkt eine Berücksichtigung der Flächen bei der Niederschlagswassergebühr.
Wird die Nutzung einer Regenwassertonne bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt?
Nein! Regenwassertonnen sind ortsveränderliche Behälter, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese ganzjährig genutzt werden und damit die öffentliche Abwasseranlage dauerhaft entlasten. Indirekt helfen Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserverbrauch verringert.

Hingegen berücksichtigt werden dauerhaft mit Regenwasser gespeiste Zisternen mit einem Volumen von 30 Liter je m² angeschlossener Fläche. Ein Überlauf an den Abwasserkanal des SAL ist hierbei erforderlich.
Werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Versickerungsanlagen welche nach den Regeln der Technik, ohne Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage, sind nicht gebührenrelevant.

Bei Sammlung des Regenwassers in Zisternen und Nutzung des Wassers zur Gartenbewässerung wird kein bzw. weniger Frischwasser benötigt. Dadurch sind auch Kostenvorteile bei der Frischwasserabrechnung möglich. Da die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserbezug berechnet wird, entstehen somit auch Kostenvorteile bei der Schmutzwasserabrechnung.

Auch verringert sich die Gebühr um 80% für die jeweilige Grundstücksfläche, wenn diese an eine Versickerungsanlage oder die Zisterne mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Bei Zisternen muss das Rückhaltevolumen mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche aufweisen.

Achtung!
Für die Gebührenreduzierung sind zwingend Nachweise in Form von z.B. Bildern, Rechnungen (geschwärzt) oder Entwässerungsplänen erforderlich. Zudem bedürfen Anlagen zur Rückhaltung und Versickerung vor der Inbetriebnahme der Genehmigung durch den SAL.
Wie ist ein Grundstück für die Befragung definiert?
Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Wenn mehrere Flurstücke im Grundbuch auf demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer gebucht wurden, so bilden sie zusammen ein Grundstück im grundbuchlichen Sinn. In diesem Fall werden die Flurstücke als eine Einheit betrachtet und Sie erhalten einen Erhebungsbogen. Falls die Flurstücke unter verschiedenen laufenden Nummern oder auf unterschiedlichen Grundbuchblättern gebucht wurden, so werden sie jeweils als eigene Grundstücke betrachtet und separat befragt.
Grundsätzlich folgt auf jeden einzelnen Erhebungsbogen ein separater Gebührenbescheid – kann das geändert werden?
Ja! Sollten Sie mehrere Erhebungsbögen zu einem Grundstück erhalten haben, können Sie uns mitteilen, dass diese Erhebungsbögen in einem Gebührenbescheid zusammengefasst werden. Nutzen Sie im Erhebungsbogen dazu das Feld für die „Bemerkungen“. Tragen Sie hier bitte die Kundennummer ein, unter der die Flächen zusammengefasst werden sollen.
Was muss man bei Grundstücken, die sich im Gemeinschaftseigentum befinden, berücksichtigen?
In Lünen gibt es zahlreiche Grundstücke im Gemeinschaftseigentum. Sehr häufig gibt es eine Verwaltung, in einigen Fällen leider nicht. Für das Erhebungsverfahren ist jedoch zwingend ein/eine Ansprechpartner:in für jedes Grundstück erforderlich.

Wenn Sie als Miteigentümer:in einer Eigentümergemeinschaft Adressat:in des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft sind, so ist uns keine Verwaltung bekannt. Wir bitten Sie, stellvertretend für Ihre Eigentümergemeinschaft, den Erhebungsbogen vollständig auszufüllen und zurückzusenden. Bei Bedarf sollten Sie sich hierzu mit den weiteren Miteigentümer:innen abstimmen.
Selbstauskunftsverfahren
Aus der Luftbildauswertung lässt sich nicht immer verlässlich ermitteln, ob eine Fläche in die Kanalisation entwässert. Wir gehen zunächst davon aus, dass alle überbauten, befestigten und versiegelten Flächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
Allen Eigentümern:innen wird daher die Möglichkeit gegeben, mittels Selbstauskunft die Ableitung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück zu erläutern. Dabei erhält der/die Eigentümer:in eine grundstückspezifische Auflistung aller ermittelten bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen mit Lageplan (Selbstauskunft – Erhebungsbogen).

Alle Eigentümer:innen sind nun zur Kontrolle des Erhebungsbogens aufgefordert:
  • Prüfen Sie die Richtigkeit der angegebenen Grundstücksdaten
  • Prüfen Sie, ob die entsprechenden Flächen (direkt oder indirekt) in das öffentliche Abwassersystem einleiten oder
  • keine Einleitung erfolgt, da anfallendes Niederschlagswasser versickert oder anderweitig ohne Benutzung des öffentlichen Abwassersystems abgeleitet wird, z.B. in ein Gewässer einleitet wird
  • Sind die angegebenen Flächengrößen richtig und plausibel?
  • Bitte benennen Sie – falls vorhanden – weitere Flächen auf Grundstücken/Flurstücken in Ihrem Eigentum, die überbaut, befestigt oder versiegelt sind und auf dem beiliegenden Lageplan nicht aufgeführt sind.
Die Erfassungsbögen sind innerhalb der auf dem Anschreiben angegebenen Frist an den SAL zurückzuschicken oder per E-Mail an folgende Adresse zu senden: regenwasser-sal@dornier-group.com

Wenn Sie bis Fristablauf keine Angaben gemacht haben, werden die vom SAL ermittelten Flächengrößen für die künftige Veranlagung der zukünftigen Niederschlagswassergebühren benutzt.
Bin ich verpflichtet den Erhebungsbogen auszufüllen?
Gemäß der Entwässerungsgebührensatzung vom 28.12.2022 des SAL besteht eine Mitwirkungspflicht der Gebührenpflichtigen. Bei Nichtabgabe der Erhebungsunterlagen müssen wir mangels weiterer Informationen, die aus den Luftbildern vom März 2021 ermittelten bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen für die jeweiligen Gebührenberechnungen heranziehen.
Warum erhalte ich gegebenenfalls Erhebungsbögen für mehrere Grundstücke zu unterschiedlichen Zeitpunkten?
Das Befragungsverfahren im gesamten Stadtgebiet dauert aufgrund der Vielzahl der Erhebungsbögen mehrere Monate. Bei Grundstücken, die im Mehrfacheigentum stehen, kann es vorkommen, dass ein Erhebungsbogen nicht ankommt und wir zu einem späteren Zeitpunkt einen anderen Teileigentümer anschreiben müssen.
Künftige Änderungen auf Ihrem Grundstück
Sollte es in Zukunft – nach Abschluss der diesjährigen Aktualisierung – zu baulichen Veränderungen auf Ihrem Grundstück kommen, die die Entwässerung des Niederschlagswassers beeinflussen, sind diese dem SAL zu melden.

Informationen und Kontakt
Haben Sie Fragen oder benötigen eine Beratung, dann vereinbaren Sie gerne mit den Kollegen der Grundstücksberatung einen Termin vor Ort oder bei uns im SAL.

Zukünftige Anfragen per E-Mail richten Sie an: gebuehr@sal-abwasser.de. Telefonisch erreichen Sie uns unter folgender Rufnummer:02306 9104 – 450
Das Team des SAL bedankt sich für Ihr Verständnis und die hilfreiche Unterstützung.