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Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster vom 17.05.2022 (Aktenzeichen 9 A 1019/20) zu Entwässerungsgebühren

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 17.05.2022 mit Aktenzeichen 9 A 1019/20 ein Urteil bezüglich der Einbeziehung von Abschreibungen und Zinsen in die Entwässerungsgebührenkalkulation gefällt.

Für Lünen bedeutet dies folgendes:

Bestandskräftige Entwässerungsgebührenbescheide (in der Regel bis inklusive Veranlagungsjahr 2021) werden nicht aufgehoben. Für die Anfang 2023 anstehende Endabrechnung der Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2022 wird der SAL die Folgen des Urteils automatisch umsetzen. Anträge der Gebührenzahler hierzu sind nicht erforderlich.