SAL – Die Abwasserberater

Gewässerunterhaltungsgebühr

Der Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung Lünen (SAL) führt zum 01.01.2024 die Gewässerunterhaltungsgebühr nach § 64 Landeswassergesetz NRW ein. Mit der Gebühr wird die Pflege und die Unterhaltung der städtischen Gewässer (ohne Lippe) gewährleistet, um den schadlosen Wasserabfluss sicherzustellen.

Nach dem Landeswassergesetz NRW ist grundsätzlich die Gemeinde verpflichtet, die Gewässer auf ihrem Gebiet zu pflegen und zu unterhalten. Die Stadt Lünen hat diese gesetzliche Gewässerunterhaltungspflicht zum 01.01.2023 auf den SAL übertragen. Zum jetzigen Zeitpunkt unterhält der SAL 54 Gewässer, mit einer Gesamtlänge von ca. 34 km und 152 Durchlässen und Verrohrungen.

Des Weiteren hat die Gemeinde bereits vor Jahrzehnten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht für Teilbereiche auf sondergesetzliche Wasserverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände zu übertragen. Die anfallenden Unterhaltungskosten werden ebenfalls in der Gebühr umgelegt. Im Stadtgebiet Lünen wurde die Unterhaltung bestimmter Gewässer an folgende Verbände übertragen:

10 Gewässer Lippeverband
6 Gewässer Wasser- und Bodenverband Altlünen
1 Gewässer Wasser- und Bodenverband Schwarzbach
Die Gewässerunterhaltungsgebühr ist keine Benutzungsgebühr, sondern eine Gebühr zur Verteilung des Aufwandes, der dadurch entsteht, dass eine Stadt die ihr obliegende Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer (u.a. Fluss, Bach) erfüllen muss (§ 62 Abs. 1 LWG NRW). Sie unterscheidet sich insofern von der Niederschlagswassergebühr, die eine Benutzungsgebühr für die Abführung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserkanalisation darstellt.

Gebührensätze

2024

Befestige Flächen pro m²/Jahr: 0,01574 €
Übrige Flächen pro m²/Jahr: 0,00046 €

FAQ

Was versteht man unter Gewässerunterhaltung?
Gewässer müssen in einem regelmäßigen Abstand gepflegt bzw. unterhalten werden. Dabei geht es vor allem darum, das Gewässerbett und das Ufer, sowie die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und den schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. Dafür werden zum Beispiel in regelmäßigen Abständen Uferböschungen gemäht, Gehölze, Büsche und Bäume geschnitten und Abflusshindernisse beseitigt.

Im Landeswassergesetz werden die Ziele der Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie die Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung definiert. Die Ziele zur Gewässerunterhaltung sehen insbesondere vor:
  • die Erhaltung des Gewässerbettes, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, in Form von Erhaltung oder Neuanpflanzung von standortgerechten Pflanzen, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Warum eine Gewässerunterhaltungsgebühr?
Die Stadt Lünen kann den ihr aus der Pflege und Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwand sowie die Kosten von Unterhaltungsverbänden in Form einer sogenannten Gewässerunterhaltungsgebühr umlegen. Diese Regelung ist im Landeswassergesetzes § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW festgeschrieben. Hier ist definiert, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 Prozent auf die befestigten Flächen (z.B. Dachflächen, Pflaster, Schotter oder Asphalt) und zu 10 Prozent auf die übrigen (unversiegelten) Flächen (z.B. Grün-, Wald- und Ackerflächen) zu verteilen sind. Dieser Maßstab hat mit den unterschiedlichen Versickerungseigenschaften zu tun. Als Gebührenmaßstab ist gem. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW in der Satzung jeweils der Quadratmeter befestigte und übrige (unversiegelte) Grundstücksfläche zugrunde zu legen.

Um eine gerechte Verteilung zu erreichen, wird die Gebühr auf alle Grundstückseigentümer:innen verteilt.

Insbesondere im Zuge des Klimawandels und den damit verbundenen Extremwetterlagen kommt dem schadlosen Wasserabfluss eine immer größere Bedeutung zu. Um diese wichtige Aufgabe unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage der Stadt dauerhaft im benötigten Umfang gewährleisten zu können, soll die Finanzierung künftig zweckgebunden über die Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgen.
Was wird mit der Gewässerunterhaltungsgebühr bezahlt?
Damit Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließen kann, müssen diese gepflegt und unterhalten werden.

Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet die Umlage aller Kosten, die zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer anfallen.

Im Einzelnen sind das zum Beispiel folgende Maßnahmen:
  • im Wasserbereich: Freihalten und Räumen des Gewässerbettes (z.B. das Entfernen von Krautbewuchs und Anlandungen, Entschlammungen und Müllentfernung)
  • im Uferbereich: Sicherungsarbeiten (z. B. die Sicherung der Ufer durch naturschonende Baustoffe, Mähen von Gras und Uferstauden)
  • im Landbereich: die Pflanzen- und Gehölzpflege sowie die Ufersicherung (z.B. das Pflanzen und Pflegen von Gehölzen, Böschungsmahd zur Sicherung oder Herstellung einer geschlossenen Grasnarbe, Verfüllen von Uferabbrüchen, Sicherung der Ufer)
Wonach erfolgt die Abrechnung der Gebühr?
Jedes Grundstück trägt mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Dabei haben befestigte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als die übrigen Flächen, weshalb befestigte Flächen höher belastet werden. Zu den befestigten Flächen gehören alle Flächen, die keine natürliche Boden­beschaffenheit aufweisen. Zu den übrigen (unversiegelten) Flächen gehören z.B. Acker, Wiese, Wald, Rasenflächen und Blumenbeete. Der Kosten­verteilungs­schlüssel von 90:10 wurde vom Landesgesetzgeber auch deshalb gewählt, weil im Zeitalter zunehmender Stark- und Katastrophen­regen lediglich die übrigen Flächen dazu beitragen, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise versickern kann, während es von befestigten Flächen abgeleitet werden muss.
Wie werden die Flächen ermittelt?
Für die Veranlagung zur Gewässerunterhaltungsgebühr müssen die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen der Grundstücke ermittelt werden. Dieses wird anhand von Luftbildern der Stadt Lünen (Stand: März 2021) gemacht. Die Luftbilder werden mit einer Detailgenauigkeit von 7,5 cm ausgewertet, um dann die befestigten und unbefestigten Flächen den einzelnen Grundstücken zuordnen zu können. Darüber hinaus ist jeder Eigentümer bei Veränderungen bzw. bei notwendigen Korrekturen zur Selbstauskunft verpflichtet.
Warum soll ich eine Umlage zum Unterhalt der Gewässer zahlen, obwohl mein Grundstück nicht unmittelbar an einem Gewässer liegt?
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke im sogenannten seitlichen Einzugsgebiet, d.h. dem Bereich, von dem aufgrund der geographischen Lage, Wasser den Gewässern zufließen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Oberflächenwasser direkt einem Gewässer zugeführt wird oder nicht. Letztendlich wird auch das zunächst abgeleitete Oberflächenwasser einem Gewässer (möglicherweise an einer ganz anderen Stelle auf dem Lüner Stadtgebiet) zugeführt. Sodass grundsätzlich alle Bürger:innen davon profitieren, wenn die Gewässer ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden.
Welche Kosten entstehen? (Beispielrechnungen)
Da die Gebührensätze für Lünen noch nicht feststehen, können wir Ihnen nur Beispielberechnungen mit Gebührensätzen von mit Lünen vergleichbaren Nachbarkommunen aufzeigen. Wir gehen davon aus, dass sich die Gebührensätze in Lünen ähnlich darstellen werden.

Es handelt sich um eine Jahresgebühr, welche mit dem Abwassergebührenbescheid festgesetzt und erhoben wird – erstmalig ab dem 01.01.2024.

Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 500 m²
(mit 130 m² versiegelter und 370 m² sonstiger Fläche)
ergibt sich in der Beispielrechnung eine jährliche Gebühr von ca. 6,- Euro.

Für ein Flurstück mit einer Gesamtgröße von 10.000 m²
(mit 500 m² versiegelter und 9.500 m² sonstiger Flächen)
ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 35,- Euro.

Für ein Flurstück im überwiegenden Waldgebiet
mit einer Gesamtgröße von 20.000 m²
(mit 500 m² versiegelter und sonstiger 19.500 m² Waldflächen)
ergibt sich eine jährliche Gebühr von ca. 50,- Euro.
Wie unterscheiden sich die Gebühren für Niederschlagswasser und Gewässerunterhaltung?
Für die auf Ihrem Grundstück vorhandenen bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, zahlen Sie über den jährlichen Abgabenbescheid die Niederschlagswassergebühr. Diese Gebühr wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhoben und dient der Wartung und Unterhaltung des öffentlichen Kanalnetzes (Benutzungsgebühr).

Die Gewässerunterhaltungsgebühr dagegen deckt den Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer ab, in welchen das Wasser entweder direkt, über die Bodenversickerung, oder über den Umweg des Kanals gelangt. Die gesamten Unterhaltungskosten werden über diese Gewässerunterhaltungsgebühr auf die Grundstückseigentümer:innen umgelegt. Dass für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer und der Kanäle zwei verschiedene Gebühren mit verschiedenen Anknüpfungspunkten erhoben werden, wird vom Landeswassergesetz vorgegeben.
Warum werden nicht die Flächen für die Niederschlagswassergebühr als Grundlage für die Gewässerunterhaltungsgebühr genutzt?
Für die Niederschlagswassergebühr werden die Flächen herangezogen, über die das Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr sind dagegen alle versiegelten und unversiegelten Flächen maßgeblich und nicht nur die Flächen, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die örtliche Kanalisation gelangen kann.

Bei der Niederschlagswassergebühr sind z. B. die versiegelten Flächen von Terrassen sowie Kiesflächen nicht erfasst. Diese Flächen sind zwar befestigt, von ihnen fließt jedoch kein Wasser in die Kanalisation. Bei der Niederschlagswassergebühr sind sie daher nicht zu berücksichtigen, wohl aber bei der Gewässerunterhaltungsgebühr.
Um Synergien zu nutzen, überprüft der SAL im Jahr 2023 auch die Flächendaten, welche zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr benötigt werden. Entsprechende Informationen und FAQs finden Sie hier.